FAQ - Wegegeld

1. Wie ist das Wegegeld rechtlich geregelt?

Die Höhe des zu erhebenden Wegegeldes ist in §10 der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) vom 22. November 2022 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wie folgt vorgeschrieben:
„(2) Das Wegegeld beträgt bei eigener Benutzung eines Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer 3,50 Euro, insgesamt jedoch mindestens 13 Euro. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter besucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, jeweils bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemisst sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Beträge nach Satz 1.“
Das Wegegeld bemisst sich dabei nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern (Wegstrecke) und nicht nach der Luftlinie. Eine Ausnahme ist wie im Paragrafen erwähnt, wenn die Entfernung unter 3,5 km liegt, in diesem Fall sind immer mindestens 13 Euro zu berechnen.
Bitte beachten Sie dabei, dass sich das Wegegeld wie alle tierärztlichen Leistungen mehrwertsteuerpflichtig (MwSt.) ist.

2. Wie erfolgt die anteilige Berechnung?

Werden auf einer Praxisfahrt an einem Stall mehrere Halter besucht, erfolgt die Berechnung des Wegegeldes anteilig nach Anzahl der Pferde. D.h. bei vier behandelten Pferden entfällt auf jedes ein Anteil von 1/4 des zu erhebenden Wegegeldes.
Werden auf einer Praxisfahrt mehrere Ställe besucht, erfolgt die Berechnung zusätzlich nach Entfernung des besuchten Stalls vom Praxisstandort. D.h. wenn Stall A eine Entfernung von 10 km zum Praxisstandort hat und Stall B eine Entfernung von 20 km, dann entfällt auf Stall A 1/3 des zu erhebenden Wegegeldes und auf Stall B 2/3 des zu erhebenden Wegegeldes.

Beispiele:

  1. Sammeltermin an Stall A (einfache Wegstrecke 42 km) mit sieben Pferden
    Einfache Wegstrecke 42 km x 2 (Hin- und Rückfahrt) = 84 km = 42 Doppelkilometer
    42 Doppelkilometer / 7 behandelte Pferde = 6 Doppelkilometer pro Pferd
    6 Doppelkilometer pro Pferd x 3,50 Euro = 21 Euro Wegegeld pro Pferd (zzgl. MwSt.)
  2. Termin an Stall A (einfache Wegstrecke 20 km) mit drei Pferden und Stall B (40 km ) mit drei Pferden
    Einfache Wegstrecke 60 km x 2 (Hin- und Rückfahrt) = 120 km = 60 Doppelkilometer
    Stall A: 20 Doppelkilometer / 3 behandelte Pferde = 6,7 Doppelkilometer pro Pferd
    6,7 Doppelkilometer pro Pferd x 3,50 Euro = 23,33 Euro Wegegeld pro Pferd (zzgl. MwSt.)
    Stall B: 40 Doppelkilometer / 3 behandelte Pferde = 13,3 Doppelkilometer pro Pferd
    13,3 Doppelkilometer pro Pferd x 3,50 Euro = 46,67 Euro Wegegeld pro Pferd (zzgl. MwSt.)

3. Woher weiß ich vorher wie viel Kosten für das Wegegeld anfallen werden?

Die Höhe des zu berechnenden Wegegeldes hängt ab von den auf einer Tour zurückgelegten Kilometern, der Anzahl der behandelten Pferde sowie der Distanz Ihres Stalls vom Praxisstandort.
Je nach Tourenplanung und Anzahl der behandelten Pferde können sich also tagesaktuell unterschiedliche Preise ergeben. Die konkrete Höhe des Wegegeldes lässt sich vorher also nur abschätzen und erst nachher ermitteln.